|
|||||||||||
Die neue Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 |
Die wichtigsten Neuerungen:
|
Erweiterter Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der neu gefassten Schutzvorschriften wurde erweitert. Er umfasst jetzt grundsätzlich alle chemischen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, und nicht mehr nur wie bisher die einem Gefährlichkeitsmerkmal zuzuordnenden Stoffe. Dadurch werden die Regelungen für Tätigkeiten mit nicht eingestuften Stoffen auf eine rechtlich gesicherte Basis gestellt.
Änderungen gibt es auch bei den Begrifflichkeiten. Der Begriff »Umgang mit Gefahrstoffen« wurde durch den inhaltlich gleichen Begriff »Tätigkeit mit Gefahrstoffen« ersetzt. MAK und TRK mit ihren unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben: der eine gesundheitsbasiert (MAK), der andere technikbasiert (TRK). Stattdessen gibt es jetzt nur noch einen Luftgrenzwert mit einem für alle Gefahrstoffe einheitlichen Bewertungsmaßstab: den neuen »Arbeitsplatzgrenzwert« (AGW). Er entspricht der bislang geltenden Grenzwertdefinition des MAK-Wertes.
Die Gefährdungsbeurteilung
Herzstück der Novelle ist die
Gefährdungsbeurteilung, deren erster Schritt die Gefährdungsermittlung ist. Dazu
müssen zunächst Informationen beschafft werden, um feststellen zu können, ob es
sich bei Tätigkeiten mit Stoffen um Gefahrstoffe handelt. Wenn ja, dann sind
weiter gehende Informationen für die anschließende Beurteilung notwendig. Dazu
gehören u.a. Angaben über Arbeitsbedingungen und Verfahren, zur Exposition und
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen. Bisher wurden in erster Linie toxische
Gefährdungen ermittelt. Jetzt müssen die physikalisch-chemischen Gefährdungen
(so z.B. der Brand- und Explosionsschutz) gleichermaßen berücksichtigt werden.
Konkret und ausführlich nennt die Novelle all die Informationen, die für die
Gefährdungsbeurteilung benötigt werden. Im Anschluss an die
Informationsermittlung sind getrennt voneinander die inhalativen, dermalen und
physikalisch-chemischen Gefährdungen zu beurteilen. Zur Dokumentation
verpflichtet sind auch die Kleinunternehmen. Die Novelle räumt dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, die Gefährdungsbeurteilung des Herstellers zu übernehmen, sofern er die Tätigkeiten nach den Vorgaben des Herstellers ausrichtet. Insbesondere Kleinunternehmen kommt diese Regelung entgegen: Sie können die vom Hersteller mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung nehmen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Mit dem neuen Schutzstufenkonzept (§§ 8 bis 11) will der Gesetzgeber den Kleinunternehmen die Anwendung der Schutzvorschriften erleichtern. Je höher die Schutzstufe, desto umfangreicher sind die vom Unternehmer zu treffenden Maßnahmen zum Schutz vor toxischen Gefährdungen. Eine Schlüsselrolle spielen die Begriffe »geringe Gefährdung« und »Totenkopf«-Stoffe. Bei Tätigkeiten mit »Totenkopf«-Stoffen kommen Maßnahmen der Schutzstufe 3 oder 4 in Betracht . Werden keine Tätigkeiten mit »Totenkopf«-Stoffen durchgeführt, kommen zunächst die Maßnahmen der Schutzstufe 1 oder 2 in Frage. Diese fürs Erste getroffene Zuordnung zu den Schutzstufen muss noch abgesichert werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist darüber zu entscheiden, ob die Maßnahmen der jeweiligen Schutzstufe zum Schutz der Beschäftigten auch ausreichen. Der gestaffelte Aufbau der
Schutzvorschriften macht deutlich: Es lohnt sich, auf den Einsatz von
»Totenkopf«-Stoffen zu verzichten, dann nämlich entfallen die stringenten
Schutzvorschriften nach Paragraphen 10 und 11 GefStoffV. Für den Schutz vor
physikalisch-chemischen Gefahren sind die ergänzenden Maßnahmen gemäß Paragraph
12 GefStoffV zu treffen. Hierher gehören vor allem Maßnahmen zur Vermeidung der
Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische (siehe dazu auch Anhang III Nr.
1). Differenzierte arbeitsmedizinische VorsorgeDie bisherige GefStoffV enthielt nur Regelungen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, d.h. zu Maßnahmen der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die neue Verordnung umfasst das weiter gefasste Aufgabengebiet der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie enthält damit Regelungen sowohl zu (gefahrstoffbezogenen) Maßnahmen der allgemeinen als auch zur speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Betriebsarzt soll Partner für beide Aufgabenfelder sein. Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll der Arbeitgeber vorrangig den nach §2 ASiG bestellten Betriebsarzt mit den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterscheidet die neue GefStoffV jetzt zwischen Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen. Arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 GefStoffV genannten Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird. Die Liste der hier genannten Gefahrstoffe wurde zusammengestrichen. Die Krebs erzeugenden Stoffe sind mit Ausnahme einiger namentlich aufgeführter Stoffe nicht mehr darin enthalten – so auch nicht mehr der Gefahrstoff Dieselmotoremissionen. Neu aufgenommen in die Liste wurden hingegen die Gefahrstoffe Mehlstaub, Alveolengängiger Staub (A-Staub) und Einatembarer Staub (E-Staub). Für diese Gefahrstoffe sind jetzt bei Nichteinhaltung des AGW Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben. Pflichtuntersuchungen sind auch vorgesehen, wenn Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 GefStoffV durchgeführt werden. Hier ist z.B. das Schweißen und Trennen von Metallen bei der Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 mg/m3 Schweißrauch aufgeführt. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn eine Exposition gegenüber den in der Liste des Anhangs V Nr. 1 genannten Stoffen besteht und der AGW eingehalten ist. Praktische Einzelheiten hierzu werden noch geregelt. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind auch für die in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten anzubieten, sofern nicht eine geringe Gefährdung vorliegt. Hier sind u.a. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 mg/m3 einatembaren Staubs genannt.
|
|||||||||||||||||||||||