DIPL.-ING. HÖDER UND RABE GmbH         

 

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Die neue Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004

Die wichtigsten Neuerungen:

Erweiterter Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der neu gefassten Schutzvorschriften wurde erweitert. Er umfasst jetzt grundsätzlich alle chemischen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, und nicht mehr nur wie bisher die einem Gefährlichkeitsmerkmal zuzuordnenden Stoffe. Dadurch werden die Regelungen für Tätigkeiten mit nicht eingestuften Stoffen auf eine rechtlich gesicherte Basis gestellt.

SCHUTZ VOR TOXISCHEN GEFÄHRDUNGEN

Gefährdung und Schutzstufen 1 bis 4

1

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Totenkopfsymbol, Kriterien der geringen Gefährdung werden erfüllt und Schutzmaßnahmen der
Schutzstufe 1 reichen aus

- Mindeststandards der Betriebshygiene

2

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Totenkopfsymbol und Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 reichen aus
- Ersatzlösung bevorzugt
- Rangordnung: 1. geeignete Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik, 2. kollektive Schutzmaßnahmen, 3. individuelle Schutzmaßnahmen

3

Tätigkeiten mit »Totenkopf«-Stoffen
- Ersatz nach dem Stand der Technik
- geschlossenes System

4

Tätigkeiten mit Krebs erzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden/reproduktionstoxischen Stoffen, solange der Arbeitsplatzgrenzwert  nicht eingehalten ist
- Abgrenzung der Gefahrenbereiche
- Warn- und Sicherheitskennzeichen
- Luftrückführungsverbot



Neue Begriffe und Grenzwerte

Änderungen gibt es auch bei den Begrifflichkeiten. Der Begriff »Umgang mit Gefahrstoffen« wurde durch den inhaltlich gleichen Begriff »Tätigkeit mit Gefahrstoffen« ersetzt. MAK und TRK mit ihren unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben: der eine gesundheitsbasiert (MAK), der andere technikbasiert (TRK). Stattdessen gibt es jetzt nur noch einen Luftgrenzwert mit einem für alle Gefahrstoffe einheitlichen Bewertungsmaßstab: den neuen »Arbeitsplatzgrenzwert« (AGW). Er entspricht der bislang geltenden Grenzwertdefinition des MAK-Wertes.


Der TRK-Wert galt bislang als Synonym für den Gefahrstoffschutz beim Umgang mit Krebs erzeugenden Stoffen. Diese Rolle übernimmt jetzt der AGW, der allerdings begrifflich nicht mit dem TRK-Wert gleichgesetzt werden darf. Der AGW ist im Unterschied zum TRK-Wert ein Grenzwert, bei dessen Einhaltung im Allgemeinen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit zu befürchten sind. Und das bedeutet: Wenn bei Tätigkeiten mit Krebs erzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Stoffen (CMR-Stoffen) der AGW eingehalten ist, dann sind die ergänzenden Schutzmaßnahmen des §11 der Novelle nicht durchzuführen. Arbeitsplatzgrenzwerte für Krebs erzeugende und erbgutverändernde Stoffe müssen vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erst noch aufgestellt werden.
 

Die Gefährdungsbeurteilung

Herzstück der Novelle ist die Gefährdungsbeurteilung, deren erster Schritt die Gefährdungsermittlung ist. Dazu müssen zunächst Informationen beschafft werden, um feststellen zu können, ob es sich bei Tätigkeiten mit Stoffen um Gefahrstoffe handelt. Wenn ja, dann sind weiter gehende Informationen für die anschließende Beurteilung notwendig. Dazu gehören u.a. Angaben über Arbeitsbedingungen und Verfahren, zur Exposition und Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen. Bisher wurden in erster Linie toxische Gefährdungen ermittelt. Jetzt müssen die physikalisch-chemischen Gefährdungen (so z.B. der Brand- und Explosionsschutz) gleichermaßen berücksichtigt werden. Konkret und ausführlich nennt die Novelle all die Informationen, die für die Gefährdungsbeurteilung benötigt werden. Im Anschluss an die Informationsermittlung sind getrennt voneinander die inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen zu beurteilen. Zur Dokumentation verpflichtet sind auch die Kleinunternehmen.

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über entsprechende Kenntnisse, dann muss er sich fachkundig beraten lassen. Als fachkundig gelten laut Verordnung insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Fachkundig können auch externe Personen und Unternehmen sein. Zweifellos gilt auch der Hersteller als fachkundige Person.

Die Novelle räumt dem Arbeit­geber die Möglichkeit ein, die Gefährdungsbeurteilung des Herstellers zu übernehmen, sofern er die Tätigkeiten nach den Vorgaben des Herstellers ausrichtet. Insbesondere Kleinunternehmen kommt diese Regelung entgegen: Sie können die vom Hersteller mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung nehmen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

WAS BEDEUTET?

Geringe Gefährdung*
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf Grund:

  • der Arbeitsbedingungen,
  • einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und
  • einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition.

* Eine Konkretisierung ist in naher Zukunft im technischen
  Regelwerk zu erwarten

»Totenkopf«-Stoffe
Mit dem Totenkopf gekennzeichnete Gefahrstoffe:

  • giftige und sehr giftige Stoffe sowie
  • Krebs erzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) der Kategorie 1 oder 2

LISTE DER GEFAHRSTOFFE

Auszug aus Anhang V Nr. 1

  • Einatembarer Staub (E-Staub)
  • Alveolengängiger Staub (A-Staub)
  • Chrom(VI)-Verbindungen
  • Mehlstaub
  • Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material)
  • Silikogener Staub

 


Neues Schutzstufenkonzept

Mit dem neuen Schutzstufenkonzept (§§ 8 bis 11) will der Gesetzgeber den Kleinunternehmen die Anwendung der Schutzvorschriften erleichtern. Je höher die Schutzstufe, desto umfangreicher sind die vom Unternehmer zu treffenden Maßnahmen zum Schutz vor toxischen Gefährdungen.

Eine Schlüsselrolle spielen die Begriffe »geringe Gefährdung« und »Totenkopf«-Stoffe. Bei Tätigkeiten mit »Totenkopf«-Stoffen kommen Maßnahmen der Schutzstufe 3 oder 4 in Betracht . Werden keine Tätigkeiten mit »Totenkopf«-Stoffen durchgeführt, kommen zunächst die Maßnahmen der Schutzstufe 1 oder 2 in Frage. Diese fürs Erste getroffene Zuordnung zu den Schutzstufen muss noch abgesichert werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist darüber zu entscheiden, ob die Maß­nahmen der jeweiligen Schutzstufe zum Schutz der Beschäftigten auch ausreichen.

Der gestaffelte Aufbau der Schutzvorschriften macht deutlich: Es lohnt sich, auf den Einsatz von »Totenkopf«-Stoffen zu verzichten, dann nämlich entfallen die stringenten Schutzvorschriften nach Para­graphen 10 und 11 GefStoffV. Für den Schutz vor physikalisch-chemischen Gefahren sind die ergänzenden Maßnahmen gemäß Paragraph 12 GefStoffV zu treffen. Hierher gehören vor allem Maßnahmen zur Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische (siehe dazu auch Anhang III Nr. 1).

Die novellierte Gefahrstoffverordnung führt den Begriff der Gefährdungsbeurteilung sowie die Bestimmung, dass sie nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden darf, neu in das deutsche Gefahrstoffrecht ein.

 

Differenzierte arbeitsmedizinische Vorsorge

Die bisherige GefStoffV enthielt nur Regelungen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, d.h. zu Maßnahmen der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die neue Verordnung umfasst das weiter gefasste Aufgabengebiet der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie enthält damit Regelungen sowohl zu (gefahrstoffbezogenen) Maßnahmen der allgemeinen als auch zur speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Der Betriebsarzt soll Partner für beide Aufgabenfelder sein. Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll der Arbeitgeber vorrangig den nach §2 ASiG bestellten Betriebsarzt mit den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterscheidet die neue GefStoffV jetzt zwischen Pflichtuntersuchungen und Angebotsunter­suchungen. Arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 GefStoffV genannten Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird.

Die Liste der hier genannten Gefahrstoffe wurde zusammengestrichen. Die Krebs erzeugenden Stoffe sind mit Ausnahme einiger namentlich aufgeführter Stoffe nicht mehr darin enthalten – so auch nicht mehr der Gefahrstoff Dieselmotoremissionen. Neu aufgenommen in die Liste wurden hingegen die Gefahrstoffe Mehlstaub, Alveolengängiger Staub (A-Staub) und Einatembarer Staub (E-Staub). Für diese Gefahrstoffe sind jetzt bei Nichteinhaltung des AGW Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben. Pflichtuntersuchungen sind auch vorgesehen, wenn Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 GefStoffV durchgeführt werden. Hier ist z.B. das Schweißen und Trennen von Metallen bei der Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 mg/m3 Schweißrauch aufgeführt.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn eine Exposition gegenüber den in der Liste des Anhangs V Nr. 1 genannten Stoffen besteht und der AGW eingehalten ist. Praktische Einzelheiten hierzu werden noch geregelt. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind auch für die in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten anzubieten, sofern nicht eine geringe Gefährdung vorliegt. Hier sind u.a. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 mg/m3 einatembaren Staubs genannt.

WICHTIGE NEUERUNGEN

Anwendungsbereich/Begriffe

  • Erweiterter Anwendungsbereich
  • Wegfall der Begriffe »Umgang«, »MAK«, »TRK«, »BAT«, »Auslöseschwelle«
  • Einführung der Begriffe »Tätigkeit«, »Arbeitsplatzgrenzwert« (AGW), »biologischer Grenzwert«

Gefährdungsbeurteilung

  • geringe Gefährdung
  • Ermittlung, ob Gefahrstoffe gefährliche explosionsfähige Gemische bilden können
  • getrennte Beurteilung der inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen
  • fachkundige Personen
  • Übernahme der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung
  • Dokumentationspflicht auch für Kleinunternehmen

Schutzstufenkonzept

  • aufeinander aufbauendes System von Schutzstufen

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Differenzierung zwischen arbeitsmedizinischen Angebotsunter­suchungen und Pflichtuntersuchungen

Partikelförmige Gefahrstoffe

  • ergänzende Schutzmaßnahmen